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I. Allgemeines
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§ 1 |
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a)
Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
gelten |
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für
den Transport von Umzugsgut im Möbelauto |
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(Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) |
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im
Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für |
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alle
Verrichtungen und die damit zusammenhängenden |
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Geschäfte
des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht |
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gesetzliche
Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze |
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von
Verbrauchern, entgegenstellen. |
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b)
Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der |
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verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes |
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auszuführen. |
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II. Haftung
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A.
Des Auftragnehmers |
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§
2 |
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a)
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung
des |
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Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem |
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Verschulden
während der dem Auftragnehmer obliegenden |
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Behandlung
oder Beförderung des Gutes eintritt. |
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b)
Der
Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der |
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Haftung
für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, |
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jedoch
steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in |
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Geld
zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des |
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Auftragnehmers
mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt |
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§ 3
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Die Haftung ist
ausgeschlossen:
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a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein-
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Auspacken im Vertrag nicht
übernommen wurde;
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b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers
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beladen stehenbleibenden Möbelautos,
sofern nichts
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Besonderes vereinbart ist;
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c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der
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mangelhaften Beschaffenheit
des Gutes entstehen, wie z. B.
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Bruch oder Beschädigung von
Marmorplatten, Glas,
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Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern,
Stuckrahmen,
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Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Öfen und
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mechanischen Werken, es sei
denn, dem Auftragnehmer
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wird ein Verschulden
nachgewiesen. Eine besondere
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Versicherung gegen Schäden
an Marmor, Glas, Porzellan
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usw. kann abgeschlossen
werden. Die Haftung ist ferner
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ausgeschlossen für Schäden,
wie z. B. zu große Belastung
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der Möbel, Lösen von
Verleimungen, Rissig- oder
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Blindwerden der Politur,
Oxydation, innerer Verderb,
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Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse.
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d) 1. für Schäden an Edelmetallen,
Juwelen, Edelsteinen, Geld,
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Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art,
Dokumenten
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und Urkunden;
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2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z.
B
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Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
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empfindlichen Geräten;
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3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
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4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
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strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende
Stoffe, durch
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Öle, Fette sowie Tiere entstehen;
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e) für Beschädigung der Güter während
des Be- oder Entladens,
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Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere
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den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle
nicht
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entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder
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Empfänger vorher darauf hingewiesen und der
Auftraggeber
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auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
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§ 4
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Die Haftung ist weiters
ausgeschlossen:
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a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und
Stiegengeländer
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wenn die Größe und Schwere
der zu transportierenden
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Güter den Raumverhältnissen
nicht entsprechen;
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b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch
nicht
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rechtzeitige Gestellung der
Transportmittel (Eisenbahn,
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Schiff) hervorgerufen sind
oder die sich aus unverschuldeten
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Verkehrszwischenfällen
ergeben (z. B. Autopannen,
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Wegeverhältnisse);
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c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem
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Eingang amtlicher Urkunden
sowie für Auskünfte über
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Zollbehandlung,
Ausfuhrbestimmungen oder sonstige
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gesetzliche Vorschriften.
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§ 5 |
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a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel
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nicht sofort bei
Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare
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Mängel spätestens am
sechsten Tag nach Ablieferung dem
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Auftragnehmer schriftlich
zur Kenntnis gebracht werden.
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b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für
Verlust
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des Gutes Ersatz zu leisten,
so ist der gemeine Wert zu
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ersetzen, welches Gut
derselben Art und Beschaffenheit am
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Orte der Ablieferung zu dem
Zeitpunkt hatte, in welchem die
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Ablieferung zu bewirken war;
hievon kommt in Abzug, was
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infolge des Verlustes an Zöllen
und sonstigen Kosten sowie
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an Fracht erspart ist.
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c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung
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nach dem Unterschied
zwischen dem Verkaufswert des
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Gutes in beschädigtem
Zustand und dem gemeinen Wert,
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welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit
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der Ablieferung gehabt haben
würde; hievon kommt in
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Abzug, was infolge der Beschädigung
an Zöllen und
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sonstigen Kosten erspart
ist.
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d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die
Haftung
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des Auftragnehmers in jedem
Falle mit € 109,01 pro Tag,
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höchstens jedoch mit€
1.090,09, beschränkt.
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e) Der Auftragnehmer haftet nicht für
Schäden, die als Folge
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des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes
eintreten.
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§ 6
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Für Verluste und Schäden, die während des
Transportes auf der
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Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug
entstehen,
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erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch
Abtretung
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seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die
Schiffahrts- oder
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Luftfahrtgesellschaft.
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§ 7
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a) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Schäden, die dem
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Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung
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des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner
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Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die
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Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in
ihrem
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Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-
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Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS)
entsprechen.
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Die Prämie hat der Auftragnehmer für jeden
einzelnen
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Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben
und sie
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als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für
die
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Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die
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jeweiligen Versicherer abzufahren. Der Auftragnehmer
hat
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dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem
er die
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Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
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b) Der Auftraggeber unterwirft sich
sowie alle Personen, in
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deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt,
allen
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Bedingungen des
Möbel-SVS.
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c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS
die Möbel-
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Speditionsversicherung gedeckt, so ist der
Auftragnehmer
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von der Haftung für jeden durch diese Versicherung
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gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch
für den
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Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe
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des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem
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wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt. |
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|
B. Des Auftraggebers
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§ 8
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Der Auftraggeber haftet:
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a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit
der
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übergebenen Belege;
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b) für Verlust und Beschädigung
der Transportmittel,
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Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn
oder
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durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten
sind;
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c) für das Möbelauto einschließlich
Material des
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Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder
-entladung des
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Transportgutes;
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d) für die Folgen fehlerhafter
Angaben über Gewicht, Inhalt
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und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur
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Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht.
Mangels
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ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt
und
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deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des
Auftraggebers
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den Transport als Umzugsgut im Sinne des
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Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der
Spediteure;
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e) für den Schaden, der durch den
Transport der in § 3 lit. d)
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Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
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f) für alle Unkosten, die infolge
einer nicht durch Verschulden
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des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung
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oder -behinderung erwachsen, wie z. B.
Elementarereignisse,
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Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung
der
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Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
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III. Transportversicherung
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§ 9
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a) Zur Versicherung des Gutes ist
der Auftragnehmer
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verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu
unter
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Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
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Gefahren vorliegt.
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b) Die Transportversicherung
erstreckt sich nur auf
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Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle
durch
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höhere Gewalt und Möbelbruch.
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c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan
usw. sowie gegen
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Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine
gesonderte
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Versicherung abgeschlossen werden.
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d) Im Schadensfall erfüllt der
Auftragnehmer seine Verpflichtung
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durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft.
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Versichert der Auftraggeber selbst, so ist
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jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese
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Versicherung gedeckten Gefahren gegen den
Auftragnehmer
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ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer
über.
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IV. Preisberechnung
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Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen
keine
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kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen
(Anm. des
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Fachverbandes der Spediteure).
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§ 10
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a) Die Kostenberechnung erfolgt
aufgrund der zur Zeit der
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Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze,
Frachten und
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Wechselkurse.
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b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten
Angebotes,
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(Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges
die
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Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern
oder
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erhöhen, so ändern sich entsprechend die
vereinbarten
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Transportkosten.
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§ 11
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Besonders zu bezahlen sind:
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a) Transporte von Klavieren,
Tresoren und anderen
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Schwergütern;
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b) Mehraufwendungen bzw.
Mehrleistungen im Interesse des
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Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der
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Ausführung steht lediglich in der Wahl des
Auftragnehmers;
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c)
lnstallations-, Dekorations-,
Tischler- und Reinigungs
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arbeiten;
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d) Mehraufwendungen durch
Witterungsverhältnisse oder falls
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in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto
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nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen
für
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|
Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das
der |
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Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner
angemessene
|
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Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten
oder
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ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der
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|
Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung
|
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dieser Umstände stattgefunden hat, sowie
Mehrkosten, die
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|
durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege
gesperrt
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oder nicht benutzbar sind;
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e)
amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige
|
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öffentliche Abgaben.
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V. Pflichten des Auftraggebers
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§ 12
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a) Die Besorgung aller für die
Durchführung des Transportes
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erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt
dem
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Auftraggeber.
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b) Kann die Entladung des Möbelautos
nicht sofort nach dem
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Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der
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Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten
Annahme
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entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf
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Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und
einlagern.
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c) Bei Abholung des Gutes ist der
Auftraggeber verpflichtet
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nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine
Einrichtung
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irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
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§ 13
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Bei Transporten, die bis oder ab Station oder
Flughafen
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vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den
beladenen
|
|
als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container
oder
|
|
Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen
oder zu
|
|
übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger
Haftung
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die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger,
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insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen
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Schadensprotokolles.
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§ 14
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a)
Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
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1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
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|
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
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|
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschuß zu
verlangen. |
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b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist
eine
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|
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
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|
Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die
der Höhe
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|
nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten
sind.
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§ 15
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| Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine
Einlagerung
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notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der
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Spediteure veröffentlichten
Einlagerungsbedingungen. Erfolgt
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der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den
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Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung
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unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des
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Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
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§ 16
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Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen
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Packmaterialien muß dieser auffordern.
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Vl. Mündliche Abreden
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§ 17
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Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge,
die von keiner
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Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der
Auftraggeber die
|
|
Gefahr.
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VII. Verjährung |
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§ 18
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Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel
aus
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welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten.
Die
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Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem
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|
Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des
Gutes.
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VIII. Gerichtsstand
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§ 19
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Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch
den Ort der
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Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt,
mit dem
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das Geschäft abgeschlossen wurde.
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Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne
des
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Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der
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jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland
seinen
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Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
ist er im
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Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen
ihn nach den
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§§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1
Jurisdiktionsnorm (JN) nur
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die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet
werden, in dessen
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Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
oder der
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Ort der Beschäftigung
liegt.
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