Beförderungsbedingung für den Möbeltransport

 

I. Allgemeines

 

§ 1

a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten

für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto

(Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)

im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für

alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden

Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht

gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze

von Verbrauchern, entgegenstellen.

b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der

verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

auszuführen.

 

 

II. Haftung

A. Des Auftragnehmers

§ 2

a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des

Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem

Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden

Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.

b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der

Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen,

jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in

Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des

Auftragnehmers mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt

 

 

§ 3

Die Haftung ist ausgeschlossen:  

a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und

Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;

b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers

beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts

Besonderes vereinbart ist;

c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der

mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B.

Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,

Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen,

Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und

mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer

wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere

Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan

usw. kann abgeschlossen werden. Die Haftung ist ferner

ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung

der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder

Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb,

Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.

d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,

Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten

und Urkunden;

2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B

Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich

empfindlichen Geräten;  

3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;  

4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,

strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch

Öle, Fette sowie Tiere entstehen;  

e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens,

Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere

den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht

entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder

Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber

auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.

 

 

§ 4

Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:

a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer

wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden

Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;

b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht

rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn,

Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten

Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen,

Wegeverhältnisse);

c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem

Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über

Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige

gesetzliche Vorschriften.

  

 

 § 5

a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel  

nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare

Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem

Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust

des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu

ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am

Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die

Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in Abzug, was

infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie

an Fracht erspart ist.

c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung

nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des

Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert,

welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit

der Ablieferung gehabt haben würde; hievon kommt in

Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und

sonstigen Kosten erspart ist.

d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung

des Auftragnehmers in jedem Falle mit € 109,01 pro Tag,

höchstens jedoch mit€ 1.090,09, beschränkt.

e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge

des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

 

 

  § 6

Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der

Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen,

erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung

seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schiffahrts- oder

Luftfahrtgesellschaft.

 

 

§ 7

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem

Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung

des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner

Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die

Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem

Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-  

Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen.

Die Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen

Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie

als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die

Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die

jeweiligen Versicherer abzufahren. Der Auftragnehmer hat

dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die

Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.

b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in

deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen

Bedingungen des Möbel-SVS.

c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die Möbel-

Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer

von der Haftung für jeden durch diese Versicherung

gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den

Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe

des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem

wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.

   

 

B. Des Auftraggebers  

§ 8

Der Auftraggeber haftet:

a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der

übergebenen Belege;

b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel,

Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder

durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;

c) für das Möbelauto einschließlich Material des

Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des

Transportgutes;

d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt

und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur

Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels

ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und

deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers

den Transport als Umzugsgut im Sinne des

Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;

e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d)

Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;

f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden

des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung

oder -behinderung erwachsen, wie z. B. Elementarereignisse,

Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der

Schiffahrt oder Eisenbahn usw.

 

 

III. Transportversicherung

§ 9

a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer

verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter

Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden

Gefahren vorliegt.

b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf

Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch

höhere Gewalt und Möbelbruch.

c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen

Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte

Versicherung abgeschlossen werden.

d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung

durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.

Versichert der Auftraggeber selbst, so ist

jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese

Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer

ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

 

 

IV. Preisberechnung

Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine

kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anm. des

Fachverbandes der Spediteure).

 

 

§ 10

a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der

Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und

Wechselkurse.

b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes,

(Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die

Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder

erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten

Transportkosten.

 

 

§ 11

Besonders zu bezahlen sind:

a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen

Schwergütern;

b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des

Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der

Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;

c) lnstallations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungs

arbeiten;

d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls

in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto

nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für

Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das der

Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene

Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder

ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der

Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung

dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die

durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt

oder nicht benutzbar sind;

e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige

öffentliche Abgaben.

 

 

V. Pflichten des Auftraggebers

§ 12

a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes

erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem

Auftraggeber.

b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem

Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der

Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme

entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf  

Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.

c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet

nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

 

 

§ 13

Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen

vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen

als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder

Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu

übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung

die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger,

insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen

Schadensprotokolles.

 

 

§ 14

a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:

1. bei Inlandstransporten vor Entladung;

2. bei Auslandstransporten vor Beladung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschuß zu verlangen.

b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine

Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen

Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe

nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.

 

 

§ 15

Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung

notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der

Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt

der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den

Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung

unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des

Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.

 

 

§ 16

Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen

Packmaterialien muß dieser auffordern.

 

 

Vl. Mündliche Abreden

§ 17

Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner

Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die

Gefahr.

 

 

VII. Verjährung

§ 18

Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus

welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die

Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem

Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

 

 

VIII. Gerichtsstand

§ 19

Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der

Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem

das Geschäft abgeschlossen wurde.

Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der

jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im

Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den

§§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur

die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen

Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der

Ort der Beschäftigung liegt.

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